Unfallwagen (Ufw.)

Als Unfallwagen wird ganz allgemein ein Fahrzeug bezeichnet, das anlässlich eines Unfalls im öffentlichen Straßenverkehr sachbeschädigt worden ist. Für einen Straßenverkehrsunfall gelten dabei dieselben Kriterien wie für einen privaten Unfall mit Körperschaden: Unvorhersehbar, unabwendbar oder plötzlich. An dem Unfallwagen, alternativ auch Unfallfahrzeug genannt, entsteht durch den Unfall ein Sachschaden. Der kann von einem Bagatellschaden im zweistelligen Eurobereich bis hin zum Totalschaden reichen. Der Begriff Unfallwagen ist für den Fahrzeughalter stets im direkten Zusammenhang mit dem dadurch beeinflussten Fahrzeugwert von Bedeutung. Vor diesem Hintergrund muss unterschieden werden: Einmal gibt es den Unfallwagen als beschädigtes Fahrzeug und weiterhin auch als wertgemindertes Fahrzeug. Entscheidend ist dabei, welche Art und welcher Umfang des Unfalls zu einer Wertminderung führen.

Die Gesetzgebung zum Unfallwagen (Ufw.)

In der Gesetzgebung und Rechtsprechung gibt es klar definierte Situationen. Zu unterscheiden ist in die beiden Begriffe Autoteile und Anbauteile. Zu den Anbauteilen gehören beispielsweise Stoßstangen, Außenspiegel oder Schmutzfänger an den Vorder- und Hinterreifen. Autoteile sind hingegen originäre Teile des Autos, die fest damit verbunden sind und damit beispielsweise zur Karosserie, dem Chassis oder dem Aufbau gehören. Ganz unabhängig von dem Ausmaß des Sachschadens führen Schäden an Autoteilen dazu, dass ein Fahrzeug als Unfallwagen bezeichnet wird. Anbauteile hingegen können ausgetauscht werden, ohne dass die Substanz des Autos tangiert oder verändert wird.

Der Unfallwagen verliert alleine durch seine Bezeichnung deutlich an Wert. Gemeint ist damit der pekuniäre Wert in Euro, der für den Weiterverkauf des beschädigten beziehungsweise reparierten Fahrzeugs erzielbar ist. Mit einem Verkehrsunfall ist auch das Risiko verbunden, dass an dem Fahrzeug verdeckte oder noch nicht entdeckte Schäden entstanden sind, die dann zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem Kauf) auftreten. Das muss nicht der Fall sein, ist jedoch auch nicht komplett auszuschließen.

Dieses oftmals theoretische Risiko wird durch den verminderten Wert des Unfallwagens ausgeglichen. Es ist der merkantile Wert, also der kaufmännische Wert, der vom technischen Fahrzeugwert abzugrenzen ist. Der bleibt dann unverändert, wenn der Unfallschaden durch die Reparatur vollständig behoben worden ist. Abhängig vom jeweiligen Unfallschaden ist das durchaus realistisch; ein theoretisches Restrisiko bleibt dennoch bestehen.

Der deutsche Verkehrsgerichtstag, kurz VGT, hat Richtlinien zur Wertminderung von Unfallwagen erarbeitet, die laufend aktualisiert werden. Der VGT wird als eine Konferenz für Straßenverkehrsrecht jährlich von der Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaft e.V. mit Sitz in Hamburg durchgeführt.

Wann gibt es keine Wertminderung für Sachschäden?

  • Bei Einfachschäden an Anbauteilen oder an der Außenhaut des Autos, die mit einfachen Mitteln behebbar sind. Das ist immer dann der Fall, wenn beschädigte Autoteile durch original neue Teile ersetzt werden.
  • Wenn das beschädigte Fahrzeug fünf Jahre und älter ist. Der nach einer Reparatur verbleibende Restschaden hat keinen nennenswerten Einfluss auf den Wert.
  • Ab einer Laufleistung von hunderttausend Kilometern. Der Unfallwagen gilt dann als so weit abgenutzt, dass eine unfallbedingte Wertminderung entfällt.

Ein entscheidender Diskussions- bzw. Streitpunkt ist die Höhe der Wertminderung. Sie wird dann ermittelt, wenn feststeht, dass eine Wertminderung durch den Unfall vorliegt. Zuständig dafür ist ein Gutachter als Kfz-Sachverständiger. Er muss in seinem Wertgutachten schlüssig aufzeigen, wie sich der Wertverlust am Unfallwagen für den Fall, dass das Fahrzeug in Kenntnis der behobenen Unfallschäden gekauft wird, auswirkt. Dafür gibt es unterschiedliche Berechnungsmethoden. Sie sind für den Kfz-Sachverständigen ein Anhaltspunkt, der aufgrund eines Unfallschadens in jedem Einzelfall individuell ergänzt werden muss. Insofern ist jedes Kfz-Gutachten wegen einer Wertminderung zwar eine objektivierte, dennoch aber subjektive Bewertung des Kfz-Sachverständigen.